AGB
ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der-
Beton- und Fertigteilindustrie für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen
1. ALLGEMEINES
a) Die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen
Verkehr mit Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Für den Verbrauchsgüterkauf
bzw. Fernabsatzverträge gelten gesonderte AGB.
Entgegenstehende
oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich,
soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
Soweit
nicht zwischen uns und unseren Abnehmern ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde, finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Anwendung.
Für
Bauleistungen gelten diese AGB nicht mit Ausnahme von Ziffer 6, lit.b).
b) Unsere
Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher
nur durch schriftliche Bestätigung zustande.
c) Für
die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu
beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser
verantwortlich.
d) Halten
wir auf Veranlassung des Kunden Produktionskapazitäten vor und kommt es aus
Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder zur verspäteten Ausführung,
so haftet der Kunde für den daraus entstandenen Schaden.
2.
LIEFERUNG
a)
Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonwerk, Auslieferungslager oder das
in unserem Auftrag tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes
vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Art
der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart
vereinbart ist.
Wir
behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas
anderes vereinbart ist. Nicht erhebliche Beanstandungen von Teillieferungen
entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware
vertragsgemäß abzunehmen.
Bei
vereinbarungsgemäßer Lieferung an die Baustelle werden geeignete Anfuhrwege und
unverzügliche Entladung durch den Abnehmer vorausgesetzt; andernfalls haftet er
für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.
b)
Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nicht anders vereinbart, auf
die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw.
Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht insoweit, solange uns für den
betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle
für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht
übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
c)
Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und
behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten,
Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für
uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die
Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von
unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner -unbeschadet
der Ziffer 8 dieser AGB- zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag
berechtigt,- wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein
Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
Zum
Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter
Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen
von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis
auswirken. Im Gegenzug ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn nach
erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (20% und mehr)
Senkungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den
Verkaufspreis auswirken.
Unsere
Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen
Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden,
die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung
überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung
nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz
oder teilweise - unter Berücksichtigung der Ziffer 8 dieser AGB - zum schadensersatzfreien
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
d) Der
Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung
zurückzutreten oder Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 8 zu verlangen, wenn
der Lieferant sich in Verzug befindet und eine vom Besteller gesetzte
angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist.
Der
Besteller ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom
Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von
Ziffer 8 verlangt oder auf der Lieferung besteht.
e) Der
Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware
einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist, und etwaige sichtbare
Mängel sofort zu rügen.
Sofern
die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der
Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages
nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.
f)
Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie in einer besonderen
Vereinbarung festgelegt wurden.
g) Von
uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen
Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie
restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Abnehmer bzw. auf dessen Kosten
sortiert angeliefert werden.
3.
SACHMÄNGEL
a) Alle
diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der
Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Schlagen
Ersatzlieferungen bzw. Nacherfüllungen fehl oder erfordern sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises
verlangt werden.
b)
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dieses gilt nicht, soweit das
Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen
vorschreibt.
c) Der
Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
d) Bei
Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge
geltend gemacht wird. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt,
die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
e)
Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu gewähren.
f)
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde -unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 8- vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
g) Die
Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit
unserer Produkte führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate,
Poren, Lunker oder Oberflächenrisse.
Abweichungen,
Veränderungen oder Toleranzen stellen - von Falschlieferungen abgesehen - keine
Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie
die DIN-Normen erfüllen. Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke.
Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.
Mängelansprüche
bestehen nicht, wenn die gelieferte Sachen sich für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit
aufweisen, die bei Sachen dergleichen Art üblich sind und die der Käufer nach
Art der Sache erwarten kann.
Mängelansprüche
bestehen weiterhin nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
reproduzierbaren Software-Fehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
h) Der
Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel,
garantierte Beschaffenheiten, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich,
spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte
Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu
melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Rüge und Geltendmachung
behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen.
Der Kunde
hat uns Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Beanstandung zu geben,
insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur
Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung
befreit. Nur in dringenden Fällen, der Gefährdung der Betriebssicherheit und
zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen
sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der
Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen
oder von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Die Übernahme von
Kosten fremdbeauftragter Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im
Einzelfall.
i)
Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der
Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
j)
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als
der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner lit. i) entsprechend.
k)
Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz statt der
Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens
- einschließlich Begleit- oder Folgeschaden, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
aa) wir
einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
bb) der Schaden auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten durch diese Personen beruht oder
cc) eine schuldhafte
Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat.
Im Falle
einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den
vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
1) Die
Bestimmungen gern. lit. k) gelten entsprechend für direkte Ansprüche des
Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
4.GEWERBLICHE
SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE; RECHTSMÄNGEL
a) Sofern
nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im
Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der
Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte
Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber
dem Kunden innerhalb der in Ziffer 3 lit. b) bestimmten Frist wie folgt:
aa) wir
werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen
entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so zu ändern, dass das Schutzrecht
nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dieses nicht zu angemessenen
Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder
Minderungsrechte zu.
bb)
Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8.
cc)
Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns
über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der
Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist
er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden
ist.
b)
Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat.
c) Ansprüche
des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch
spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung
oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder
zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
d) Im
Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in lit. a) aa) geregelten
Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 3 lit. d), e) und
j) entsprechend.
e) Bei
Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 3
entsprechend.
f)
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 4 geregelten Ansprüche des
Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind
ausgeschlossen.
5.
UNMÖGLICHKEIT; VERTRAGSANPASSUNG
a) Soweit
die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu
verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben.
Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes
desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht
zweckdienlich verwendet werden kann, es sei denn, der Kunde weist einen höheren
ihm entstandenen Schaden nach. Dieser Betrag ist auf einen etwa nach Ziffer 3
oder Ziffer 8 zwingend bestehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind vorbehaltlich Ziffer 3
und Ziffer 8 ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag
bleibt unberührt.
b) Sofern
unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 2 lit. c) die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren
Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der Vertrag in beiderseitigem
Einvernehmen unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit
dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben
wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich
mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung
der Lieferzeit vereinbart war.
6. PREISE
UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Die
Preise verstehen sich ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager, und zwar
ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts besonderes
vereinbart ist.
Unsere
Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig nach Zugang der
Lieferung; Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen
Vereinbarung.
Sofern
die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens
jedoch 30 Tage nach Lieferung bezahlt wird, gerät der Besteller in
Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen etwa weitergehenden
Verzugsschaden geltend machen.
b) Haben
wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anders
vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle üblichen
Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges und
des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
c) Die
Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir
ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt
immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen
Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Eine
Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. bestehen für uns nicht.
Unsere
sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde
mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät.
Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über
sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines
solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden,
die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
Im Falle
des Zahlungsverzuges können wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - die
banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnen.Bei
Zahlungsverzug des Kunden sind wir - nach unserer Wahl - berechtigt, weitere
Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen
oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die
Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor
Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
d) Bei Forderungen
aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen findet hinsichtlich der
Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld, soweit
nichts anderes vereinbart wurde, § 366 BGB Anwendung. Der Kunde ist nicht
berechtigt, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Das
Zurückbehaltungsrecht bei Sachmängeln nach Ziff. 3, lit. d) bleibt hiervon
unberührt. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie
unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.
SICHERUNGSRECHTE
a) Wir
behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere
sämtlichen Forderungen - ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre
Entstehungszeit - aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind,
bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von
Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
Der Kunde
darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung
entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot
vereinbart hat.
Der Kunde
ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei
Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
b)
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder
Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder
Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu.
Bei
Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum
Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948
BGB, zu.
Die durch
Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Kunde
tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine
Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns
gelieferten Ware.
c) Auf
unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen
Schuldnern bekannt zu geben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und
Unterlagen auszuhändigen.
Übersteigt
der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe
unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des
Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
d) Wird
die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das
Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile
des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden
Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer
verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch
einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist
für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
e) Der
Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch
sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter
erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
f) In
einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder einer
Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im
Falle der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger
Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu
verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten
auf unsere Ansprüche angerechnet.
8. SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
a)
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen.
b) Dieses
gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
c) Soweit
dem Kunden nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese
mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer
3 lit. b).
9.
BERATUNG
a)
Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur
verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von
der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.
b) Von
uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen
und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen,
die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten - auch auszugsweise - ohne unsere
Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
10.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a)
Gerichtsstand - auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse - ist der Sitz
unserer Firma.
b) Auf
das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
c)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich
unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch
nicht berührt werden.